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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1. Angebote und Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde die von Rent-A-Tipi erhaltene Auftragsbestätigung rechtsverbindlich unterzeichnet hat, soweit Rent-A-Tipi nicht vorher in anderer Weise den Auftrag rechtsverbindlich angenommen hat. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche, Nebenanreden, Zusicherung von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsenderungen haben ebenfalls nur Gültigkeit wenn sie vom Vermieter schriftlich Bestätigt werden. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Auftrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.

§2. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die Kosten für die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache eine Versicherung für Haftpflicht- Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die der Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle Sach-. und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesondert Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen sowie Aufkleben von Plakaten an den Planen und Fußböden ist nicht gestattet. Die kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsfehler, insbesondere Streben oder Verspannungen, Versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichte Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und das/die Zelt/e notfalls von Personen räumen zu lassen.

§3. Kündigung, Störung und Unterbrechung
Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Miete vereinbart ist, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist Sollte ein Rücktritt vom Auftrag beziehungsweise die Übergabe des bestelltem Zelt oder Zelten durch den Mieter nicht erfolgen, muss auch jeder andere Schaden, wie z.B. Richtmeisterkosten, Montage- kosten sowie Mietausfall voll vergütet werden. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden Verzögerungen in den der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungs-, Transport- verzögerungen u.Ä.) bedingen einer angemessenen Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf.

§4. Zahlungen
Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge beim Vermieter eingehend zahlbar. Rückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnung ist nur zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Mietzinsrechnung nicht binnen 20 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadensersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei verspäteter Zahlung kommen die bankmäßigen Sollzinsen in Anrechnung Ist der Mieter kein Kaufmann, ist vorherige Mahnung notwendig. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters ein, oder kommt der Mieter mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsache oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten Mietzinses sowie eventueller weiterer Zahlungen des Mieters an ihn abhängig zu machen. Bei den Rechnungen werden Netto-Beträge und Mehrwertsteuer getrennt ausgewiesen. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.

§ 5 Eigentumsvorbehaltssicherung / Nutzung des Vertragsgegenstandes / Sicherheiten (bei Verkauf)
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware ohne weitere vorherige Fristsetzung zu verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten diesen zugleich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag und der Rückabwicklung hat der Kunde uns die gezogenen Nutzungen auf Basis eines für die betreffende Nutzung marktüblichen Mietzinses für vergleichbare Gegenstände abzugelten.
(2) Der Kunde hat den Vertragsgegenstand zum Zwecke der Eigentumsvorbehaltssicherung pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden hinreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig und ordentlich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Der Kunde ist für die Einhaltung behördlicher und anderer Bestimmungen auf eigene Kosten verpflichtet, sofern sie sich aus seiner Nutzung des Vertragsgegenstandes ergeben. Er hat bezüglich der Nutzung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlagen hat der Kunde uns gegenüber Nachweis über derartige Umstände zu führen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die für den Einsatz wichtigen äußeren Parameter (Naturgewalten und Infrastruktur) zu beachten und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden am Vertragsgegenstand und Personen und Gegenständen zu verhindern. Beabsichtigt der Kunde den Vertragsgegenstand abweichend von den gewöhnlichen oder vereinbarten Parametern der äußeren Bedingungen zu nutzen, so hat er die Einsatzmöglichkeit auf eigene Kosten prüfen und geeignete statische Berechnung durchführen zu lassen.
(3) Der Kunde hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Erhebung der Klage nach § 771 ZPO sowie sonstigen Beeinträchtigungen des Kaufgegenstandes unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, sofern bei diesen kein Ersatz zu erlangen ist.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand dauerhaft mit einem Grundstück zu verbinden, so dass es wesentlicher Bestandteil des Grundstücks würde. Erfolgt trotzdem eine solche Verbindung, so tritt der Kunde uns schon jetzt die daraus erwachsenden Ansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer zur Sicherheit ab.
(5) Wird der Kaufgegenstand mit uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung.
(6) Der Kunde ist nur mit unserer Einwilligung berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Für diesen Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderung in Höhe des Rechnungsendbetrages inkl. MwSt. zur Sicherung unserer Forderungen ab, wie sie ihm aus der Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
(7) Der Kunde tritt uns für den Fall des Verzuges zur Sicherheit bis zur Begleichung der vollständigen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis die aus dem Einsatz oder der Nutzungsüberlassung des Kaufgegenstandes gegen Dritte erwachsenen Zahlungsansprüche ab. Der Kunde ist verpflichtet, zu diesem Zweck uns Auskunft über derartige Ansprüche zu geben und die Abtretung den Dritten gegenüber anzuzeigen. Wir sind berechtigt, von uns aus die Abtretung gegenüber den Dritten anzuzeigen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu. Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen durch Stellung einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Europäischen Großbank auf erste Anforderung abzulösen.

§6. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, jedoch bei klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.

§7. Beschaffenheit des Zeltmaterials
Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach und Seitenverkleidung des Zeltmaterials wird von uns nicht übernommen. Auch eine Haftung für Wasserschäden an Ausstellungsgegenständen wird von uns nicht übernommen.

§8. Mietzeit und Berechnung des Mietpreises
Der Mietpreis errechnet sich aus der Menge der gemieteten Zelte sowie der Mietdauer.

§9. Transporte
Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu lasten des Mieters bei Nutzung einer Fremdfirma. Im Normalfall bei Anlieferung durch Rent-A-Tipi wird eine Kilometerpauschale von 0,35 Cent/km von unserem Standort in Neumarkt/Opf. berechnet. Berechnet wird An- und Abtransport.

§10. Auf- und Abbau/Wartungsarbeiten
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter im Zeltvertrag (Auftragsbestätigung) festgelegt. Für den Auf- und Abbau stellt der Mieter jeweils eine vorher vereinbarte Anzahl von kräftigen, arbeits- willigen Personen zu Verfügung. Verantwortlich für den Aufbau ist der Vermieter. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm , Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen Die Erhaltung und Sicherung der Zelte, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder unterbrechen. Bei Zelten, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das erfolgt am besten durch Beheizung.

§11. Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für PKW´s mit Anhänger gut befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder des Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen die durch ungeeignetes Gelände eintreten können ,hat der Mieter zu vertreten. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für Fliegende Bauten und gegebenenfalls die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge eingehalten werden.

§12. Übergabe und Rückgabe
Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, solange erforderlich, zu Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Vermieter die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Konstruktion. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.

Beide Vertragspartner sind mit den aufgeführten Geschäftsbedingungen und Preisen einverstanden.

Sollte eine der Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige wirksame und/oder durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend, falls der Vertag Lücken enthalten sollte.